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BGB § 593 Änderung von Landpachtverträgen

BGB § 593 Änderung von Landpachtverträgen

[ Auszug: (1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass ... ]